Elternzeit: Mehr Zeit für den Nachwuchs

Elternzeit: Mehr Zeit für den Nachwuchs

Berufstätige Eltern wünschen sich kaum etwas mehr sehnlich, als mehr Zeit für den Nachwuchs und sich. Das, was früher oftmals nur möglich war, indem der Job aufgegeben wurde, hat sich längst zu etwas positiven verändert: der gesetzliche Elternzeitanspruch. Eltern ist es seit Mitte 2015 möglich, ihre Elternzeit flexibler zu gestalten und eine Elternzeit von bis zu drei Jahren zu nutzen.

Familie & Beruf unter einen Hut bringen – oftmals ein Drahtseilakt

Berufstätige Eltern haben durch die gesetzlich geregelte Elternzeit die Möglichkeit sich um ihr Kind zu kümmern. Zugleich wird auch der Kontakt zur Arbeitswelt erhalten. Im Verlauf der Elternzeit besteht der Rechtsanspruch darauf bestehen, unbezahlt vom Arbeitsplatz freigestellt zu werden. Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, nach der dreijährigen Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Die Elternzeit wird umgangssprachlich auch oft als Erziehungsurlaub bezeichnet.

Durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird die Elternzeit geregelt, die ausschließlich der Betreuung und Erziehung des Kindes dient bzw. unter bestimmten Umständen fremder Kinder. Bereits 2007 wurde dieser arbeitsrechtliche Anspruch auf die Elternzeit vom Gesetzgeber durch das Elterngeld ergänzt. Seitdem werden Eltern auch finanziell vom Staat unterstützt, wenn sie die Betreuung ihres Kindes übernehmen und aus diesem Grund nicht voll arbeiten können.

Nutz- und wertvolle Zeit für die Familie

Jede Sekunde mit dem Nachwuchs ist den frischgebackenen Eltern wichtig. In dieser Zeit haben viele Eltern den Wunsch beruflich kürzer zu treten. Doch ein kürzer treten bedeutet zwar mehr Zeit für das Kind und die Familie, doch zugleich steht weniger Geld zur Verfügung. Hier ist der Staat mit einer finanziellen Spritze behilflich. Das sogenannte Elterngeld ersetzt einen Teil des fehlenden Gehalts und kann an das Betreuungsmodell der Eltern angepasst werden.

Elterngeld kann jeder beantragen der Berufstätig ist. Dabei ist es egal ob es sich um einen Angestellten, einen Beamten oder Selbstständigen handelt. Selbst arbeitslose sowie Studenten oder Eltern die sich in der Ausbildung befinden haben ein Anrecht auf das Elterngeld. Des Weiteren haben sogar Adoptiveltern Anrecht auf das Elterngeld. Außerdem gibt es noch bestimmte Ausnahmefälle, bei denen sogar Verwandte das Elterngeld beantragen können (bis zum dritten Grad).

Ein jeder, der das Elterngeld beantragt, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

• Das Kind muss nach der Geburt selbst betreut werden.
• Das Kind muss im selben Haushalt leben.
• Der Antragsteller darf max. 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
• Der Wohnsitz muss in Deutschland sein.

Sollten sich Vater und Mutter die Betreuung des Kindes teilen, dann wird das Elterngeld maximal für 14 Monate vom Staat gezahlt. Für beide kann dieses in voller Höhe gleichzeitig ausbezahlt werden, allerdings wird das Elterngeld in dem Moment nur sieben Monate gezahlt. Es ist möglich, dass die Auszahlung auf 24 Monate gestreckt wird, wenn nur 50 % des ursprünglichen Betrages monatlich ausgezahlt wird. Ist ein Elternteil allein zuhause für das Kind zuständig, dann wird das Elterngeld für maximal 12 Monate gezahlt – davon kann der Partner zwei Monate nutzen (Partnermonate).

Ein jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Elternzeit

Anspruch auf die Elternzeit haben alle Eltern – egal ob Mutter oder Vater – sofern diese sich in einem festen Anstellungsverhältnis befinden (§ 15 Abs. 1 BEEG) oder Teilzeit beschäftigt sind. Eine befristete Arbeitsstelle wird jedoch nicht durch die Elternzeit verlängert. Sogar Auszubildende haben das Recht, auf die Elternzeit. Pro Kind und für jeden Elternteil beträgt die Elternzeit höchstens drei Jahre. Während dieser Zeit ist es dem Elternteil erlaubt max. bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten.

Die Mütter und Väter haben dabei absolut freie Hand, wie sie die Elternzeit aufteilen: Gemeinsam zur gleichen Zeit oder nacheinander. Der Anspruch auf die Elternzeit besteht abhängig vom den bereits genommenen Erziehungszeiten des Partners. Die Elternzeit wird der Zeit des Mutterschutz angerechnet. Das bedeutet, mit der Geburt des Kindes startet die Elternzeit – innerhalb des Mutterschutz – wobei diese nicht über die Zeit von drei Jahren hinausgeht. Selbst durch einen Jobwechsel werden die Karten neu gemischt. So ist ein neuer Arbeitgeber nicht daran gebunden, dass von dem vorherigen Arbeitgeber zur Elternzeit zugestimmt wurde. Zudem ist der Arbeitgeber nicht dazu berechtigt, den Arbeitnehmer zu kündigen, während dieser sich in der Elternzeit befindet. Bereits mit dem Antrag auf Elternzeit beginnt dieser besondere Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).

Seit Juli 2015 neue flexiblere Regeln für Neugeborene

Der Gesetzgeber hat zur Einführung des „Elterngeld plus“ Mitte 2015 auch die Regelung der Elternzeit noch einmal überarbeitet. Eltern können für Kinder, die nach dem 01. Juli 2015 geboren sind, die Auszeit vom Job flexibler gestalten. Für alle Eltern, deren Kinder vor diesem Datum geboren sind, galten weiterhin die alten Regeln.

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